Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sofortmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
Während der Dauer der Warnstufe II sind in dem betreffenden Ozon-Überwachungsgebiet Wandertage sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt im Freien und Kindergartenausflüge untersagt. Während der Dauer der Warnstufe römisch zwei sind in dem betreffenden Ozon-Überwachungsgebiet Wandertage sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt im Freien und Kindergartenausflüge untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135809
Alte Dokumentnummer
N8199220358J